Verletzergewinn

Der Verletzergewinn, den der Verletzte als Schadensersatz gegen den Verletzer geltend machen kann, besteht aus demjenigen Gewinnanteil, der gerade auf die Kennzeichenbenutzung und nicht auf andere Absatzfaktoren zurückgeführt werden kann. Der gesamte Gewinn ist herauszugeben, wenn das Kennzeichen eine so große Bedeutung hat, dass das Produkt des Verletzers ohne die Kennzeichnung nicht oder nur ohne eine Gewinnerzielung abgesetzt werden kann. An die Ermittlung des Gewinnanteils wird aufgrund der schwierigen Beweisführung keine besonders hohen Anforderungen gestellt und es wird ein nicht zwingend der Realität entsprechender Mindestschaden eingeräumt, der dem Verletzten vom Verletzer zu erstatten ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation