Verletzungsunterlassungsanspruch

Der Verletzungsunterlassungsanspruch, auch Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr genannt, setzt eine konkrete Verletzungshandlung und die Gefahr ihrer Wiederholung gem. § 8 UWG voraus. Danach hat der Geschädigte Anspruch auf Unterlassung der Verletzungshandlung.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation