Vermengungsverbot

Das Vermengungsverbot gilt für die Mischung von Berechnungsarten der Schadenshöhe. Der Verletzte kann die Berechnungsarten der Lizenzanalogie und der Gewinnabschöpfung aber nicht häufen oder miteinander vermischen. Wenn sich der Kläger auf mehrere Berechnungsarten im Eventualverhältnis stützt, darf auf die hilfsweise gewählte Berechnungsart erst zurückgegriffen werden, wenn die vorrangig gewählte entweder ausscheidet oder einen niedrigeren Betrag ergibt. Im Ergebnis ist also die ihm günstigste Berechnungsart zugrunde zu legen. Das Vermengungsverbot betrifft zunächst nur die Kombination von Lizenzanalogie und Abschöpfung des Verletzergewinns.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation