Veröffentlichungsanspruch

Als Anspruchsgrundlage für einen materiellrechtlichen Veröffentlichungsanspruch kommt ein Schadensersatz-, vor allem aber ein Beseitigungsanspruch i.S.v. § 8 Abs. 1 UWG in Betracht. Die Veröffentlichung muss bei Anlegung einiger Kriterien (Interessenabwägung, Erforderlichkeit) zur Kompensierung eines Schadens oder der Beseitigung einer fortdauernden Störung erforderlich sein.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation