Verpackung
Auch Verpackungen können ganz oder teilweise geschützt werden, zum Beispiel eine besondere Form. Gemäß § 14 Abs. 4 MarkenG ist schon das Aufbringen eines Kennzeichens auf eine Verpackung, auch wenn diese selbst nicht geschützt ist, eine Kennzeichenverletzung. Damit sind auch Vorbereitungshandlungen erfasst, die von § 14 Abs. 3 MarkenG eventuell noch nicht umfasst sind. Bei der Einschränkung des Verbietungsrechts im Rahmen der Erschöpfung des § 24 MarkenG gelten bei Veränderung der Verpackung die gleichen Grundsätze wie für die Ware selbst. Die Änderung der Verpackung kann also dann ein Verbietungsrecht des Markeninhabers begründen, wenn der Verkehr die Verpackung als wesentlich für das Produkt ansieht und auf die Integrität der Verpackung Wert legt.