Verpackung

Auch Verpackungen können ganz oder teilweise geschützt werden, zum Beispiel eine besondere Form. Gemäß § 14 Abs. 4 MarkenG ist schon das Aufbringen eines Kennzeichens auf eine Verpackung, auch wenn diese selbst nicht geschützt ist, eine Kennzeichenverletzung. Damit sind auch Vorbereitungshandlungen erfasst, die von § 14 Abs. 3 MarkenG eventuell noch nicht umfasst sind. Bei der Einschränkung des Verbietungsrechts im Rahmen der Erschöpfung des § 24 MarkenG gelten bei Veränderung der Verpackung die gleichen Grundsätze wie für die Ware selbst. Die Änderung der Verpackung kann also dann ein Verbietungsrecht des Markeninhabers begründen, wenn der Verkehr die Verpackung als wesentlich für das Produkt ansieht und auf die Integrität der Verpackung Wert legt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation