Verschweigen
Verschweigen ist das bewusste Enthalten oder Weglassen von Tatsachen. Das Verschweigen bezüglich Werbung kann gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG irreführend sein, wenn deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen ist.