Vertrauensbruch
Vertrauensbruch bezüglich Nachahmungen n. § 4 Nr. 9 UWG ist anzunehmen, wenn Herkunftstäuschung herbeigeführt werden kann, die Wertschätzung unangemessen ist oder die erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen für die Nachahmung unredlich erlangt wurden.