Vertriebsstörung
Vertriebsstörungen durch einen Mitbewerber sind stets unlauter, wenn sie keinen sachlichen Grund haben gem. § 4 Nr. 10 UWG. Beispiele für Vertriebsstörung sind u.a. der Einsatz technischer Mittel zur Ausnutzung oder Behinderung von Leistungsangeboten Dritter, parasitäre Leistungsangebote, Aufkauf von Waren und Einsatz rechtlicher Mittel gegen Leistungsangebote Dritter.