Vertriebsstörung

Vertriebsstörungen durch einen Mitbewerber sind stets unlauter, wenn sie keinen sachlichen Grund haben gem. § 4 Nr. 10 UWG. Beispiele für Vertriebsstörung sind u.a. der Einsatz technischer Mittel zur Ausnutzung oder Behinderung von Leistungsangeboten Dritter, parasitäre Leistungsangebote, Aufkauf von Waren und Einsatz rechtlicher Mittel gegen Leistungsangebote Dritter.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation