Verunglimpfung
Verunglimpfung gem. § 4 Nr. 7 UWG ist eine gesteigerte Form von der Herabsetzung. Dazu gehört vor allem das Verächtlich- und Lächerlichmachen von Mitbewerbern und ihren Leistungen. Eine Verunglimpfung von Mitbewerbern und ihren Marken liegt auch vor, wenn sie in einen anstößigen oder geschmacklosen Zusammenhang gestellt werden.