Verunglimpfung

Verunglimpfung gem. § 4 Nr. 7 UWG ist eine gesteigerte Form von der Herabsetzung. Dazu gehört vor allem das Verächtlich- und Lächerlichmachen von Mitbewerbern und ihren Leistungen. Eine Verunglimpfung von Mitbewerbern und ihren Marken liegt auch vor, wenn sie in einen anstößigen oder geschmacklosen Zusammenhang gestellt werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation