Verwechslungen
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt. Zu den Kennzeichen gehören in erster Linie Marken und Handelsnamen.