Verwechslungsgefahr (Marken und allg.)

Die Verletzungsgefahr dient für Marken einerseits als Verletzungstatbestand in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und andererseits als relatives Schutzhindernis im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes in unterschiedlichem Kontext ist die Verwechslungsgefahr als Schutzhindernis genauso zu interpretieren wie im Zusammenhang mit dem Verletzungstatbestand. Die Grundsätze sind allerdings nicht unbesehen auf andere Kennzeichen übertragbar. Die Verwechslungsgefahr ist stark gemeinschaftsrechtlich geprägt und unbedingt richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH bejaht Verwechslungsgefahr insbesondere, wenn der Verkehr sich in Bezug auf die Herkunft der Ware täuschen und annehmen könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Solche unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne kann auch vorliegen, wenn ein bestimmter Bestandteil das Zeichen besonders prägt und dieser Gefahr läuft, verwechselt zu werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist aber stark einzelfallabhängig und die zu betrachtenden Faktoren wie Warenähnlichkeit und Zeichenähnlichkeit stehen in Wechselwirkung. Unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, früher als mittelbare Verwechslungsgefahr bezeichnet, bei der zwar die Abweichung zwischen den Zeichen erkannt wird, es aber trotzdem zu einem geistigen In-Verbindung-Bringen mit dem rechtehaltenden Unternehmen kommt, tritt vor allem im Zusammenhang mit Serienzeichen auf.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation