Verwechslungsgefahr (Unternehmenskennzeichen)

§ 15 Abs. 2 MarkenG schützt Unternehmenskennzeichen vor Verwechslungsgefahr. Der Begriff der Verwechslungsgefahr beim Unternehmenskennzeichen ist dem des § 16 UWG aF ähnlich und damit nicht deckungsgleich mit dem der Marke. Er ist insbesondere nicht im gleichen Maße richtlinienkonform auszulegen. Der Verwechslungsprüfung des § 15 MarkenG ist besonders, dass nicht zwangsläufig auf das Unternehmenskennzeichen als Ganzes abgestellt werden muss, sondern auch besonders aussagekräftige Firmenschlagworte oder –abkürzungen Gegenstand der Prüfung sein können. In Wechselwirkung mit der Zeichenähnlichkeit stehen beim Unternehmenskennzeichen vor allem die Kennzeichnungskraft sowie die Branchennähe.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation