Verzicht

Dem Inhaber einer Marke ist es möglich,  auf die eingetragene Marke zu verzichten. Der Verzicht gemäß § 48 MarkenG kann sich auf das gesamte Waren und Dienstleistungsverzeichnis beziehen oder nur auf einen Teil. Der Verzicht wird meist relevant, wenn ein Widerspruch oder ein Löschungsantrag eines Dritten gestellt wird oder dies droht, denn ansonsten könnte der Markeninhaber einfach die Schutzdauer nach Ablauf nicht verlängern. Der Verzicht muss durch Löschungsbeantragung beim DPMA erklärt werden.
Eine andere Art des Verzichts ist in der Erklärung gegenüber dem DPMA, keine Beschwerde nach § 66 MarkenG einzulegen, zu sehen. Dieser ist von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Gegner zu unterscheiden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation