Vollmachtsurkunde
Im einstweiligen Rechtsschutz ist dem Abmahner dringend zu empfehlen, der Abmahnung eine Vollmachtsurkunde beizufügen und zwar im Original per Post. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass das Gericht im Rahmen des § 93 ZPO annimmt, der Abgemahnte habe mangels wirksamer Abmahnung keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.