Vollziehungsfrist

Die Vollziehungsfrist ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Auf sie kann auch nicht verzichtet werden. Mit Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Verfügung wirkungslos. Folge ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf Widerspruch, auf Berufung oder im Verfahren n. § 927 ZPO.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation