Vollziehungsfrist
Die Vollziehungsfrist ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Sie kann weder verlängert noch verkürzt werden. Auf sie kann auch nicht verzichtet werden. Mit Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Verfügung wirkungslos. Folge ist die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf Widerspruch, auf Berufung oder im Verfahren n. § 927 ZPO.