Vorbenutzung

Vorbenutzung meint die Nutzung eines Zeichens, ohne dass das Zeichen kennzeichenrechtlich geschützt wurde. Erfolgt dann eine Markenanmeldung auch bei Kenntnis der Vorbenutzung, ist diese nicht grundsätzlich als unlauter anzusehen, es sei denn, es treten weitere meist subjektive Umstände hinzu. Darunter fallen zum Beispiel der Erwerb zur Behinderung oder Bekämpfung von Mitbewerbern oder der Erwerb erst bei Auftreten kennzeichenrechtlicher Streitigkeiten. Eine Verletzung liegt allerdings vor, wenn mit der Vorbenutzung bereits einer der Tatbestände des § 4 Nr. 2 und 3 MarkenG erfüllt sind.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation