Vorratsverkäufe

Regelungen zu Vorratsverkäufen sind in § 5 Abs. 5 UWG zu finden. Danach ist es irreführend für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Als angemessen gilt ein Vorrat, der für zwei Tage reicht, außer der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation