Wappen
Grundsätzlich sollte ein Name im Sinne des § 5 MarkenG aussprechbar sein. Eine Ausnahme und damit eine Analogie zu Bildzeichen kann bei ausreichender Unterscheidungskraft für Wappen und Wahrzeichen gelten, da diese seit jeher eine Namensfunktion erfüllen. Deshalb ist auf unterscheidungskräftige Wappen und Wahrzeichen auch der Namensschutz des § 12 BGB entsprechend anwendbar. Damit kann ein Wappen ein älteres sonstiges Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 MarkenG darstellen.