Werbebehinderung

Werbebehinderung liegt vor, wenn der Werbeerfolg des Mitbewerbers mit unlauteren Mitteln verhindert oder abgeschöpft wird. Eine unzulässige Werbebehinderung ist gegeben, wenn die Werbung oder die Werbemittel des Mitbewerbers beschädigt oder zerstört werden oder wenn in sonstiger Weise Sabotage betrieben wird. Dazu gehören Maßnahmen, mit denen in die Substanz der Werbemittel eingegriffen wird, außerdem die Verwendung oder die Verteilung von Mitteln, mit denen fremde Werbung überdeckt und ggf. sogar durch eigene Werbung ersetzt werden soll. Unlauter kann auch die Entfernung von herkunftshinweisenden Kennzeichen oder sonstigen Angaben mit werbender Funktion auf der Ware selbst sein.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation