Werbegabe

Im Heilmittelwerberecht bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG das grundsätzliche Verbot der Wertreklame. Das Werbegabenverbot richtet sich sowohl an den Werbungtreibenden als auch an den Werbeempfänger. Es ist zulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn ein Ausnahmetatbestand von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 5 erfüllt ist. Als Werbegabe erlaubt sind Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind. Hierbei kommt es nicht auf den Herstellungs- oder Anschaffungspreis für den Werbungtreibenden an, sondern auf den Verbrauchs- oder Verkehrswert.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation