Werbemaßnahme, getarnte

Getarnte Werbung ist Gegenstand des Irreführungsverbots und dient dem Kundenfang nach § 3 i.V. § 4 Nr. 3 UWG. Das Verbot für Veröffentlichungen greift nur ein, wenn der Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist. Beide Tatbestandsalternativen beschreiben auf unterschiedliche Weise den Begriff der Tarnung. Getarnte Werbemaßnahmen sind beispielsweise Veröffentlichungen, die in Wahrheit eine Werbe-aussage des Werbungtreibenden sind, sich aber als wettbewerbs-neutraler redaktioneller Beitrag des Beitragsverfassers darstellen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation