Werbeverbot

Die Werbeverbote des HWG schränken die Werbefreiheit der Anbieter von Heilmitteln ein und dementsprechend auch ihre Freiheit der Berufsausübung. § 5 enthält ein Werbeverbot, das sich auf homöopathische Arzneimittel bezieht. Es erstreckt sich nur auf die Angabe der Anwendungsgebiete, wie sie für Arznei-mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG an sich vorgeschrieben ist. Verboten sind auch Angaben mit Werbecharakter in Packungs-beilagen, erst recht mit produktfremden Angaben, ohne dass es auf eine unsachgemäße oder irreführende Beeinflussung der Werbungsadressaten im konkreten Einzelfall ankäme. Ein standesrechtliches Werbeverbot besteht auch für Ärzte.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation