Werbeverbot
Die Werbeverbote des HWG schränken die Werbefreiheit der Anbieter von Heilmitteln ein und dementsprechend auch ihre Freiheit der Berufsausübung. § 5 enthält ein Werbeverbot, das sich auf homöopathische Arzneimittel bezieht. Es erstreckt sich nur auf die Angabe der Anwendungsgebiete, wie sie für Arznei-mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG an sich vorgeschrieben ist. Verboten sind auch Angaben mit Werbecharakter in Packungs-beilagen, erst recht mit produktfremden Angaben, ohne dass es auf eine unsachgemäße oder irreführende Beeinflussung der Werbungsadressaten im konkreten Einzelfall ankäme. Ein standesrechtliches Werbeverbot besteht auch für Ärzte.