Widerspruch gg. Markeneintragung

Der Widerspruch gegen eine Markeneintragung richtet sich nach § 42 MarkenG. Dieser dient dazu, eine Überprüfung relativer Schutzhindernisse zu initiieren, welche vor Eintragung der Marke nicht geprüft werden. Das Widerspruchsverfahren kann allerdings nur darauf gestützt werden, dass Identität oder Verwechslungsgefahr mit einer älteren angemeldeten, eingetragenen oder notorisch bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG besteht oder dass sie fälschlicherweise für einen Agenten eingetragenen wurde. Für Fälle des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG oder bei Bestehen anderer Rechte wie geschäftlicher Bezeichnungen besteht nur die Möglichkeit auf ein Löschungsverfahren nach §§ 51 MarkenG.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation