Zahnärzte
Die berufsrechtlichen Regelungen für Zahnärzte hinsichtlich der Werbung und des sonstigen Auftretens im Wettbewerb entsprechen im Wesentlichen denen für Ärzte. So enthalten die auf den Landeskammergesetzen beruhenden Berufsordnungen für Zahnärzte vergleichbare Vorschriften wie für Ärzte. Zahnärzten ist also nicht jegliche, sondern nur jede berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt, wobei als berufswidrig insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung gilt. Diese Beschränkung besteht vor dem gleichen Hintergrund wie bei Ärzten, nämlich weil auch Zahnärzte kein Gewerbe betreiben. Es soll also einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Zahnarztberufes durch Werbemethoden vorgebeugt werden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.