Zulassung (Arzneimittel)

Solange ein Mittel als Arzneimittel zugelassen, registriert oder durch Rechtsverordnung davon freigestellt ist, gilt es als Arznei-mittel. Es ist zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid aus § 25 Abs. 1 AMG wirksam ergangen ist. Gem. § 31 AMG erlischt die Zulassung durch Zeitablauf ohne Verlängerungsantrag, Verzicht und Versagung der Verlängerung. Als zugelassen gelten auch Altarzneimittel i.S.v. Art. 3 § 7 NOGAM. Für Arzneimittel aus dem Ausland gilt die Zulassungspflicht für apothekenpflichtige Arznei-mittel durch die inländische Bundesoberbehörde gem. § 21 AMG. Ohne Zulassung dürfen diese sonst nicht eingeführt werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation