Zustellung (DPMA, BPatG)

Zustellungen für Verfahren vor dem DPMA richten sich laut § 94 Abs.1 MarkenG nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Zustellungen, die Verfahren vor dem Bundespatentgericht betreffen, haben dagegen gemäß § 94 Abs. 2 MarkenG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen.
Die Zustellung erfolgt prinzipiell an den als Rechteinhaber Eingetragenen, da es dem DPMA bzw. BPatG nicht zuzumuten ist, bei jeder Zustellung zu überprüfen, wer materiell-rechtlicher Inhaber ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation