Zwangsvollstreckungsgegenklage
Gegen eine einstweilige Verfügung kann sich der Antragsgegner im Falle veränderter Umstände mit einem Aufhebungsvertrag nach § 927 ZPO wehren. Allerdings ist dies problematisch, wenn er in einer Abschlusserklärung auf die Rechte aus § 927 ZPO verzichtet hat oder wenn er die veränderten Umstände nicht glaubhaft machen, sondern nur in einem Klageverfahren beweisen kann. In solchen Fällen hat der Antragsgegner die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben.