Zwangsvollstreckungsgegenklage

Gegen eine einstweilige Verfügung kann sich der Antragsgegner im Falle veränderter Umstände mit einem Aufhebungsvertrag nach § 927 ZPO wehren. Allerdings ist dies problematisch, wenn er in einer Abschlusserklärung auf die Rechte aus § 927 ZPO verzichtet hat oder wenn er die veränderten Umstände nicht glaubhaft machen, sondern nur in einem Klageverfahren beweisen kann. In solchen Fällen hat der Antragsgegner die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu erheben.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation