Zwischenrechte

Zwischenrechte werden im Rahmen des §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 4 MarkenG relevant. Ein Zwischenrecht kann entstehen, wenn eine jüngere Marke eingetragen werden soll, ihr aber formell eine ältere Marke entgegen steht; könnte letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke wegen Verfall oder absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden, entsteht für die jüngere Marke ein Zwischenrecht, weswegen der Inhaber der älteren Marke keinen berechtigten Einspruch gegen die Eintragung und Benutzung der jüngeren Marke erheben kann.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation