Zwischenrechte
Zwischenrechte werden im Rahmen des §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 4 MarkenG relevant. Ein Zwischenrecht kann entstehen, wenn eine jüngere Marke eingetragen werden soll, ihr aber formell eine ältere Marke entgegen steht; könnte letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke wegen Verfall oder absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden, entsteht für die jüngere Marke ein Zwischenrecht, weswegen der Inhaber der älteren Marke keinen berechtigten Einspruch gegen die Eintragung und Benutzung der jüngeren Marke erheben kann.